Kurzzeitpflege

Das Angebot der Kurzzeitpflege zielt darauf ab, pflegende Angehörige zeitweise von den pflegerischen Aufgaben zu entlasten.

Unter Kurzzeitpflege ist die zeitlich befristete, also nur vorübergehende vollstationäre Versorgung und Betreuung schwer pflegebedürftiger Menschen in einer Pflegeeinrichtung zu verstehen (Pflegeheim für einen maximal vierwöchigen Aufenthalt).

Es gibt zwei Formen der Kurzzeitpflege:
  • Die Kurzzeitpflege bei Verhinderung der Pflegeperson.
  • Die Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht gewährleistet oder ausreichend ist.

Zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45 b SGB XI)

Versicherte mit erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen dienen der Erstattung von Aufwendungen, die u. a. im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege entstehen (z. B. Eigenbelastungen für Unterkunft und Verpflegung).
In einem Kalenderjahr können sowohl vier Wochen Verhinderungspflege als auch die „normale“ Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Insgesamt besteht also die Möglichkeit für bis zu acht Wochen Leistungen der Pflegekassen zu beziehen, sofern die Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung erfolgt und die Pflege für diesen vorübergehenden Zeitraum im häuslichen Bereich nicht möglich ist.

Für den Bedarf an Kurzzeitpflege kann es unterschiedliche Gründe geben:
  • zur Entlastung pflegender Angehöriger bei Überforderung, Urlaub, Kur, Erkrankung der Hauptpflegeperson
  • zur Krisenintervention bei kurzfristiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen und Überforderung der Hauptpflegeperson
  • als Krankenhausnachsorge bedingt durch die soziale Situation (z. B. alleine lebend), Überforderung der Hauptpflegeperson, zur Mobilisierung und Rehabilitation
  • zur Abklärung, ob eine stationäre Versorgung auf Dauer erforderlich wird oder andere Lösungen möglich sind, sowie
  • zur Überbrückung, bis ein geeigneter bzw. gewünschter Dauerpflegeplatz in einem Alten- und Pflegeheim zur Verfügung steht

In der Kurzzeitpflege werden alle Leistungen eines Alten- und Pflegeheimes geboten. Kurzzeitpflege und vollstationäre Versorgung in einem Alten- und Pflegeheim unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die Unterbringung in der Kurzzeitpflege auf einen Zeitraum von vier Wochen befristet ist, während die Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim unbefristet sein muss.

Mit dem am 26.05.2023 verabschiedeten Gesetz wird zum 01.07.2025 ein Entlastungsbudget in einer Höhe von 3.539,00 Euro eingeführt. Damit einher wird auch eine Vereinheitlichung der Voraussetzungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gehen.

Zu weiteren Fragen rund um die Kurzeitpflege stehen wir Ihnen natürlich zur Verfügung.

Anhänge:
Diese Datei herunterladen (Vergütungssätze Kurzzeitpflege 01_01_2024.pdf)Vergütungssätze bei der Kurzzeitpflege[Stand: 01. Januar 2024]97 KB

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, ist die Aufnahme in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung möglich.

Die Pflegeversicherung übernimmt dabei ebenfalls bis zu 1.612,00 € für insgesamt vier Wochen je Kalenderjahr.